Allgemeine Geschäftsbedingungen

8630 Rüti, 1. Januar 2018

Kontaktinformation

1.1

directional ITC GmbH

Jürg Baumann
Talgartenstrasse 53e
8630 Rüti
info@directional.ch
+41 79 349 01 37

MWST NR. CHE-175.037.938 MWST

1. Allgemeines

1.1 Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Erstellung und Wartung von Websites und damit verbundene Komponenten und Schnittstellen zu Drittsystemen.
1.2 Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
1.3 Die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie setzt automatisch voraus, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vollumfänglich akzeptiert wurden.
1.3 Die Preisangaben beinhalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei Projektlaufzeiten von über drei Monaten wird für die bisher erbrachten Leistungen eine Aktonto Rechnung ausgestellt.

2. Leistungsumfang

2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist in der jeweiligen Vereinbarung mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten. Der AN wird entsprechend der jeweiligen Vereinbarung für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2 Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3 Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiter, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung.
3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Logins vertraulich zu behandeln.
3.5 Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.6 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu System (Login) erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.7 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.8 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG und durch den AG beauftragte Dritte unentgeltlich.
3.9 Mit der Lieferung von Daten und Dokumente an den AN (die der AN zur Weiterbearbeitung nutzt) bestätigt der AG die Berechtigung zur Verwendung vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.

4. Change Requests (Änderungswünsche)

4.1 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen («Change Request»). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben.

5. Auftragsreduzierung oder -annulierung

5.1 Wird ein erteilter Auftrag, dessen Leistungen bereits begonnen haben, reduziert oder annulliert, hat der AN Anspruch auf die bereits erbrachten Leistungen, mindestens jedoch auf 50% des vereinbarten Betrages. Wurde die Leistung bereits vollumfänglich erbracht, hat der AN Anspruch auf den gesamten vereinbarten Betrag. Darüber hinaus hat der AG die entstandenen Unkosten durch Leistungen Dritter in vollem Umfang zu tragen. Der AN kann die bereits erarbeiteten Werke weiterverwenden.

6. Leistungsstörungen

6.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AGB ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4 Treten Leistungstörungen aufgrund Systemen oder Komponenten von Dritten (Hosting Provider, Softwarekomponenten, externe Services/Dienstleister) auf, kann der AN nicht für die Behebung in Verantwortung gezogen werden. Der AN wird sich in diesem Fall bemühen, die Mängel durch entsprechende Massnahmen zu beheben, allfällig notwendige Aufwände sind durch den AG zu begleichen sollten diese die vorgesehen Wartungsaufwände übersteigen.
6.5 Die vom AN erbrachten Leistungen und Produkte sind bei Empfang sofort zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. Mangelrügen an Dritte erfolgen über den AN. Aufwendungen dafür werden dem AG in Rechnung gestellt.

7. Vertragsstrafe

7.1 Die Dienstleistung beruht auf dem Service Level „Best Effort“. Betriebsstörungen, die aufgrund von Systemausfällen oder Leistungsstörungen (gemäss AGB) auftreten, führen zu keinem Schadenersatzanspruch seitens AG. Bei wiederholten Störungen ist der AG bemüht entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um die nötige Verfügbarkeit und Performance zu gewährleisten. Allfällig notwendige Aufwände sind durch den AG zu begleichen sollten diese die vorgesehen Wartungsaufwände übersteigen.

8. Haftung

8.1 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – inklusive jeglicher Vermögensschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Der AN haften in keinem Fall für den Verlust oder Diebstahl von Daten, sollten diese auf Systemen von Dritten auftreten. Der AG kann den AN anweisen, regelmässige Backups zu erstellen und dem AG zuzustellen. Allfällig notwendige Aufwände sind durch den AG zu begleichen sollten diese die vorgesehen Wartungsaufwände übersteigen.

9. Vergütung

9.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich gemäss Vereinbarung.
9.2 Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit.
9.3 Soweit nicht andersweitig vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leitungserbringung verrechnet. Die entsprechende Zahlung ist spätestens bis 14 Tage nach Erhalt zu begleichen. Wiederkehrende Beträge (Jährliche Wartungsgebühren) werden automatisch in Verrechnung gestellt.

10. Nutzungsrechte

10.1 Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
10.2 Die zur Erbringung der Vereinbarung notwendigen Dienstleistungen und Komponenten Dritter können während der Laufzeit des Vertrages durch den AG benützt werden. Dies betrifft unter anderem den Hosting Provider, Sofware Komponenten und Lizenzen, die durch den AN von Dritten benützt werden. Durch den AN Lizenzierte Komponenten können innerhalb der Vertragslaufzeit und unter Berücksichtigung der entsprechenden Lizenzvereinbarung zwischen Dritten und dem AM benützt werden.

11. Laufzeit des Vertrages

11.1 Der Vertrag tritt mit entsprechender Einigung (dies kann per Email erfolgen) in Kraft. Der Vertrag kenn vom jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der Vereinbarten Mindestlaufzeit, schriftlich oder per Email (gültig nur mit erhaltener Bestätigung durch den AN) erfolgen.
11.2 Wartungsvereinbarungen werden jeweils initial auf das Ende des ersten Jahres datiert und pro-rata Verrechnet.
11.3 Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
11.4 Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
11.5 Die Vertragslaufzeiten der einzelnen Vereinbarung für Maintenance verlängern sich automatisch um weitere 12 Monate, sollten diese nicht 6 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.

12   Geheimhaltung

12.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

13 Geistiges Eigentum

13.1 Im Rahmen der Vereinbarung reservierte Domainnamen können nach Beendigung an den AG übertragen werden. Allfällige notwendige Aufwände sind durch den AG zu decken.
13.2 Inhalte, die an Lizenzen Dritter gebunden sind, werden bei einer Auslösung des Vertrages nicht an den AG übertragen. Der AG ist nicht berechtigt, diese Inhalte weiter zu nutzen und verletzt bei weiterem Gebrauch Urheberrechte. Dies betrifft insbesondere durch den AN lizenzierte WordPress Komponenten (Themes, Plugins) und Bildinhalte. Dies betrifft auch Bildinhalte, die durch den AN lizenziert wurden und dem AG für die Darstellung auf dessen Website in Rechnung gestellt wurden.

14 Sonstiges

14.1 Im Rahmen der Vereinbarung reservierte Domainnamen können nach Beendigung an den AG übertragen werden. Allfällige notwendige Aufwände sind durch den AG zu decken.
14.2 Sämtliche entstandenen Inhalte können bei Beendigung der Vereinbarung an den AG als Dateien übermittelt werden. Das Format entspricht dem jeweiligen System. Allfällige notwendige Aufwände sind durch den AG zu decken. Das geistige Eigentum ist zu beachten.
14.3 Zur Erbringung der Dienstleistung werden diverse Systeme und Komponenten Dritter verwenden. Entsprechende Haftung, Nutzung und Leistung durch solche Systeme und Komponenten ist auf die jeweiligen Anbieter beschränkt und kann nicht garantiert werden: Hosting Provider, Wordpress Software System, Wordpress Themes und Plugins, MySQL Datenbank, Integration mit weiteren Systemen (Email, Suchmaschinen, eCommerce Systeme, Newsletter etc.)
14.4 Nach Anfrage gibt der AN jederzeit Auskunft über die verwendeten Systeme und Komponenten Dritter.